Erstinformationen zu betrieblichen Einschränkungen durch das COVID-19-Maßnahmengesetz

Die Wirtschaftskammer unterstützt die Empfehlungen der Bundesregierung, dass möglichst viele Berufstätige ihre Arbeit von zu Hause erledigen sollen.
Das ist jedoch in vielen Bereichen der Wirtschaft, insbesondere in der industriellen und gewerblichen Produktion von Gütern und Dienstleistungen, die zur Aufrechterhaltung der Versorgungskette bzw. der strategischen Lieferketten unverzichtbar sind, nicht möglich. Wir empfehlen daher, (nur) mit jenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Fernbleiben vom Arbeitsplatz zu vereinbaren, die an den unverzichtbaren Produktionsprozessen nicht unmittelbar teilnehmen müssen.
Es ist festzuhalten, dass die nun gesetzten Maßnahmen (Ausgangsbeschränkungen usw.) in keiner Weise Werksschließungen, einen Produktionsstopp oder etwas Ähnliches für die österreichische Industrie oder das produzierende Gewerbe vorsehen oder notwendig machen.

COVID-19-Maßnahmengesetz

Aufgrund des heute vom Nationalrat beschlossenen Bundesgesetzes kann das Betreten von Betriebsstätten des Handels und der Dienstleistungen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben durch Verordnung untersagt werden. Eine solche Verordnung liegt bisher nur in einem Entwurf vor.

Ausnahmen sollen nach diesem Verordnungsentwurf des Gesundheitsministers in folgenden Bereichen festgelegt werden:
– öffentliche Apotheken
– Lebensmitteleinzelhandel
– Drogerien
– Verkauf von Medizinischprodukten und Sanitärartikel, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
– Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
– Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
– veterinärmedizinische Dienstleistungen
– Verkauf von Tierfutter
– Verkauf von Sicherheits- und Notfallprodukten
– Notfall-Dienstleistungen
– Agrarhandel
– Tankstellen
– Banken
– Post & Telekommunikation
– Lieferdienste
– Öffentlicher Verkehr
– Trafiken & Zeitungskioske
– Wartung kritische Infrastruktur
Nicht erfasst von dieser Maßnahme sind produzierende Betriebe.

Unternehmen, in denen kein Kontakt mit Kunden besteht, sind von dem Verbot demnach nicht betroffen. Ebenso sind der Inhaber der Betriebsstätte und seine Mitarbeiter oder Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen ( zb Reinigungsarbeiten), vom Betretungsverbot nicht betroffen.
Die Regelungen gelten mit Inkraftreten der Verordnung und sind bis 22.3.2020 vorgesehen. Ob und wie lange die Regelungen auch nach 22.3.2020 gelten, wird im Laufe der nächsten Woche vom Gesundheitsminister entschieden.
Informationen zu den Kriterien für die Schließung von Geschäften finden Sie hier. Da es noch keine Parlamentsbeschlüsse zu den von der Bundesregierung vorgesehenen Einschränkungen für Betriebe gibt, handelt es sich bei dieser Liste um eine Interpretation der Wirtschaftskammer auf Basis des Wissenstands mit 15. März 2020, 17:30 Uhr

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