Weitgehende Zusagen beim Strompreis

Nach Gespräch mit AK: Illwerke vkw zahlen Geld ohne Antrag und Klage zurück, falls die Preisanpassungen zum 1. April 2023 nicht rechtskonform sein sollten.

Sollte rechtlich festgestellt werden, dass die Strompreiserhöhung mit 1. April 2023 zu Unrecht erfolgt, wollen illwerke vkw den Konsument:innen alles zurückzahlen. Niemand muss klagen, die Konsument:innen müssen die Rückzahlung auch nicht beantragen. Mit dieser Zusage endete heute ein Energie-Gipfel in der AK Vorarlberg.

Mit 1. April 2023 sollen die Stromkosten auf 24 Cent pro Kilowattstunde ansteigen. Mit dieser Ankündigung erntete der heimische Energieversorger viel Kritik, zumal die finanziellen Belastungen der Menschen auf vielen Ebenen mittlerweile ein unerträgliches Ausmaß angenommen haben.
Aus diesem Grund haben AK-Präsident Bernhard Heinzle und Direktor Rainer Keckeis mit dem Vorstand der illwerke vkw AG, Dr. Christof Germann, ein Gespräch vereinbart, das mit weitreichenden Zusagen endete:
„Die illwerke vkw haben verbindlich erklärt, dass sie eine rechtliche Klärung akzeptieren werden“, sagt AK-Präsident Heinzle. „Sollte also rechtlich festgestellt werden, dass die Strompreiserhöhung ab 1. April 2023 nicht gerechtfertigt ist, dann muss kein Vorarlberger Konsument klagen oder eine Rückzahlung beantragen. Die illwerke vkw werden die Erhöhung auf Heller und Pfennig von sich aus zurückzahlen.“ Ein Wiener Gerichtsurteil und ein Rechtsgutachten der AK Tirol und Salzburg weisen in diese Richtung.
Sollte der Strompreis wieder sinken – wovon Experten ausgehen – wird auch das an die Konsumenten ohne Verzögerung weitergegeben. Illwerke vkw erhöhen den Strompreis einmal im Jahr, sie würden eine Senkung allerdings sofort noch im laufenden Vertragsjahr an die Konsument:innen weitergeben.
Die AK fordert darüber hinaus den Gesetzgeber auf, endlich Rechtssicherheit zu schaffen. „Wenn jede Änderung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen jahrelange Prozesse nach sich zieht, dann ist das nichts weiter als eine Verschwendung von Ressourcen“, bedauert AK-Dir. Rainer Keckeis. Wie und nach welchen Kriterien Preise erhöht werden dürfen, muss klar geregelt sein. Die gegenwärtigen Bestimmungen im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (kurz ELWOG) können nicht anders „als schwammig und untauglich“ bezeichnet werden.
Das Handelsgericht Wien kippte zuletzt die Preiserhöhung des teilstaatlichen Stromkonzerns Verbund vom Mai 2022. Die Klausel zur Anpassung des Arbeitspreises für Strom sei überraschend und nachteilig für die Kundinnen und Kunden, teilte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit, der im Auftrag des Sozialministeriums geklagt hatte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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