Erhöhungen bei motorbezogener Versicherungssteuer, NoVA, Vignette und Öffi-Tickets; Entlastung durch Erhöhung von Verkehrsabsetzbetrag und Pendlereuro. 2026 kommen auf die Verkehrsteilnehmer:innen in Österreich einige Neuerungen zu. Der ÖAMTC gibt einen Überblick, was schon jetzt bekannt bzw. absehbar ist.

Inflationsangleichung bei Vignette, Preiserhöhungen bei Öffis
2026 wird es zum letzten Mal eine Klebevignette in Österreich geben. Der Preis steigt gemäß der Inflationsrate: Die Jahresvignette kostet dann für einen Pkw 106,80 Euro (drei Euro mehr als 2025), für ein Motorrad 42,70 Euro (plus 1,20 Euro). Auch die unterjährigen Varianten (2-Monats-, 10-Tages- und Tagesvignette) werden entsprechend valorisiert.
Teurer werden auch die Öffis: Nach der Erhöhung im August steigt der Preis für das österreichweite Klimaticket mit Jahreswechsel ein weiteres Mal binnen weniger Monate, und zwar von 1.300 auf 1.400 Euro. Auch die regionalen Klimatickets werden mit Jahreswechsel zum Teil teurer. Besonders drastisch ist der Preisanstieg für die Jahreskarte der Wiener Linien: Diese wird um 102 Euro und damit 28 Prozent teurer und kostet per Jahreswechsel 467 Euro (digital: 461 Euro) pro Jahr.
Motorbezogene Versicherungssteuer – Erhöhungen für Neuzulassungen
Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich bei der motorbezogenen Versicherungssteuer nichts. Bei neuzugelassenen Pkw kann es hingegen – abhängig vom Antrieb – zu einer höheren Belastung kommen.
* Verbrenner: Bei neuen Pkw mit Verbrennungsmotor, die nicht extern aufgeladen werden können, steigt die Steuer meist um rund 35 Euro pro Jahr gegenüber einer Erstzulassung im Jahr 2025. Nur bei sehr effizienten bzw. leistungsschwachen Pkw kommt es zu einer geringeren Steuererhöhung.
* Plugin-Hybride: Bei der Ermittlung der CO2-Emissionen für die Papiere von neuen Plugin-Hybriden wird mit der strengeren Abgasnorm „Euro-6E-bis“ angenommen, dass diese im Realbetrieb weniger elektrisch gefahren werden. Hat der Hersteller nicht ausreichend gegengesteuert – z. B. mit einer größeren Batterie –, fallen durch die verpflichtende Abgasnorm auch die CO2-Emissionen in den Papieren höher aus. Obwohl diese Steigerung bei der motorbezogenen Versicherungssteuer im kommenden Jahr berücksichtigt wurde, sollten sich insbesondere Käufer:innen von Plugin-Hybriden vorab über die Höhe der laufend zu zahlenden Steuer informieren.
* E-Autos: Bei reinen E-Autos gibt es keine Änderung der seit April 2025 gütigen motorbezogenen Versicherungssteuer. Wie bei allen Antrieben gilt es auch hier, die laufende Belastung vorab zu berechnen, um keine böse Überraschung zu erleben.
Wer sich also ein neues Fahrzeug anschafft, sollte vorab klären, wie hoch die regelmäßig zu zahlende Steuer ausfallen wird. So bietet zum Beispiel der Club auf online einen Rechner an: Motorbezogene Versicherungssteuer | ÖAMTC.
NoVA (Normverbrauchsabgabe) – Aus für Rückerstattung, jährliche Erhöhung
Die NoVA, die einmalig zu zahlen ist, steigt mit Jahreswechsel für viele Neufahrzeuge, bei etlichen ändert sich nichts. Entscheidend ist das einzelne Gramm CO2, das in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. Für vereinzelte Hybrid-Modelle, das Gros an Plug-In-Hybriden und alle Elektroautos zahlt man aufgrund der geringen oder gänzlich fehlenden CO2-Emissionen auf der Straße weiterhin keine NoVA.
Auch für 2026 gilt eine Übergangsregelung: Wer für ein NoVA-pflichtiges Neufahrzeug einen unwiderruflichen schriftlichen Kaufvertrag bis 1. Dezember 2025 abgeschlossen hat, zahlt noch die niedrigere NoVA gemäß den Werten von 2025, sofern das Fahrzeug bis zum 1. April 2026 geliefert wird.
Neu ist das Aus für die Rückerstattung bei älteren Fahrzeugen: Ab Mitte nächsten Jahres kann man sich die anteilige NoVA beim Verkauf oder der Verbringung ins Ausland nicht mehr zurückholen, außer es handelt sich um ein Fahrzeug dessen Erstzulassung maximal vier Jahre her ist. Neu ist auch: Least man ein neues Auto bei einem Leasingunternehmen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (bzw. EWR) über maximal 4 Jahre und geht das Fahrzeug anschließend wieder gesichert ins Ausland, muss man vorab nur die anteilige NoVA für den Nutzungszeitraum zahlen.
CO2-Bepreisung unverändert
Die nationale CO2-Bepreisung, die u. a. beim Tanken fällig wird, bleibt im kommenden Jahr bei 55 Euro je Tonne. Mit dem Entfall des Klimabonus wirkt sie weiterhin wie eine Mineralölsteuer-Erhöhung. Damit gehen an der Zapfsäule inklusive Umsatzsteuer 16,5 Cent je Liter Diesel und 15 Cent je Liter Benzin auf die CO2-Bepreisung zurück.
Entlastung durch Erhöhung von Verkehrsabsetzbetrag und Pendlereuro
Der Verkehrsabsetzbetrag, der automatisch jährlich von der Lohnsteuer abgezogen wird und durch den die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal abgegolten werden, steigt 2026 auf 496 Euro. Auch für jene, die wenig oder gar keine Einkommensteuer bezahlen, steigt hier die Entlastung.
Durch eine Verdreifachung des Pendlereuros kommt es zudem für Pendler:innen zu einer Teilkompensation des gestrichenen Klimabonus. 2026 werden so für jeden Kilometer Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnort sechs Euro von der jährlich zu zahlenden Lohnsteuer abgezogen. Diese Erhöhung unterstützt alle Bezieher:innen der Pendlerpauschale, egal ob sie mit Pkw, Rad oder Öffis in die Arbeit fahren.
Laden des E-Firmenautos zu Hause
Für das Laden des E-Firmenautos zu Hause können im Jahr 2026 von Arbeitgeber:innen 32,806 Cent je Kilowattstunde steuerfrei ersetzt werden.
Änderungen bei Besitzstörungsklagen und Führerschein, 36. StVO-Novelle mit Neuerungen für Rad- & E-Scooterfahrende und evtl. kamerabasierter Überwachung
Reform gegen Abzocke bei Besitzstörungsklagen
Um missbräuchliche Geschäftsmodelle mit Besitzstörungsklagen unprofitabel zu machen, kommt ein vom ÖAMTC schon länger gefordertes Gesetz gegen „systematische Abzocke“. Demnach sollen bei Störungshandlungen, die mit Kraftfahrzeugen gesetzt wurden, die Anwaltstarife und Gerichtsgebühren gesenkt werden. So wird es künftig unattraktiv, im Vorfeld unverschämt hohe Forderungen zu verlangen, um sich den Verzicht auf eine Klage „abkaufen“ zu lassen.
- StVO-Novelle – ÖAMTC fordert Nachbesserungen
Im Jahr 2026 könnte die 36. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) einige Änderungen bringen. So sollen u. a. E-Mopeds als Kraftfahrzeuge klassifiziert und damit zulassungspflichtig werden – inklusive Führerschein-, Versicherungs- und Helmpflicht. Ab 1. Mai 2026 wird die Promillegrenze für E-Scooterfahrende auf 0,5 Promille gesenkt, E-Scooter müssen ab diesem Zeitpunkt zudem einen Blinker haben; das Befahren von Fußgängerzonen kann mit einer Verordnung der zuständigen Behörde nicht nur für Radfahrende, sondern auch für E-Scooter erlaubt werden.
Weitere wichtige Punkte – inklusive Zeitplan – sind aus Sicht von Martin Hoffer, Leiter der ÖAMTC-Rechtsdienste, allerdings noch offen. Zu einigen strittigen Themen hat der Mobilitätsclub bereits Kritik geäußert:
* Kamerabasierte Überwachung: Nach der derzeit in Planung befindlichen StVO-Novelle sollen Gemeinden eine Möglichkeit erhalten, ihre Verkehrsflächen mit Kameras zu überwachen. In der Unbestimmtheit, wo eine Kameraüberwachung zulässig sein soll, ortet Österreichs größter Mobilitätsclub ein riesiges Problem – in ganz Österreich wäre laut ÖAMTC-Jurist:innen ein Wildwuchs an schwer erkennbaren und mitunter auch großflächigen Fahrverbotszonen zu erwarten. Zusätzlich könnte durch das Fehlen einheitlicher Vorgaben praktisch jeder Ort eigene Ideen zur Verkehrsberuhigung entwickeln – ein Regelchaos wäre vorprogrammiert. Zudem ist der Vorschlag in der aktuell präsentierten Version nicht verfassungskonform.
* Helmpflicht für E-Scooter- und E-Bike-Fahrende: Mit der StVO-Novelle möchte die Bundesregierung auch Maßnahmen gegen die steigenden Unfallzahlen von E-Scooter- und E-Bike-Fahrer:innen setzen. Sie schlägt daher eine Helmpflicht für E-Biker:innen bis 14 Jahre sowie für E-Scooter-Fahrende bis 16 Jahre vor. Der Entwurf lässt allerdings laut ÖAMTC an Treffsicherheit vermissen und reflektiert das Unfallgeschehen unzureichend. Auf Basis der Unfall- und Nutzer:innendaten fordert der Mobilitätsclub daher eine Helmpflicht für E-Scooter ohne Alterseinschränkung, für E-Bikes eine Helmpflicht ohne Strafandrohung.
Änderungen im Führerscheinwesen voraussichtlich mit 1. Mai in Kraft
Ab 1. Mai 2026 treten voraussichtlich Änderungen im Führerscheinwesen in Kraft.
* Führerscheinprüfung: Wer die theoretische oder praktische Führerscheinprüfung nicht auf Anhieb schafft, darf künftig bereits nach zwölf Tagen statt bisher zwei Wochen nochmals antreten. Andererseits wird „schummeln“ noch unattraktiver: Die Sperrfrist wird von neun auf 18 Monate verlängert.
* Verlängerung Lkw- und Bus-Führerschein: Diese werden nun auch ab dem Alter von 60 Jahren für fünf Jahre verlängert – statt wie bisher für zwei.
Einige Änderungen betreffen das Führerschein-Dokument selbst, und zwar:
* Während der Umschreibung eines Drittstaatenführerscheins kann man nun mit einer behördlichen Bestätigung bis sechs Monate nach Wohnsitznahme weiterhin fahren. Das war bisher unmöglich.
* Viele internationale Führerscheine können künftig mit einer Geltungsdauer von drei Jahren ausgestellt werden – bisher war diese auf maximal ein Jahr begrenzt.
* Die polizeiliche Verlust- oder Diebstahlanzeige gilt künftig acht statt vier Wochen als „Ersatzführerschein“, wie bisher allerdings nur im Inland.
Eine weitere Neuerung könnte bei der Pickerl-Überprüfung kommen. Seitens der Politik gibt es den Vorschlag, die Prüfintervalle zu ändern.
Änderungen bei Assistenzsystemen, Next-Generation-eCall und Abgasnorm Euro 7 für Pkw-Typengenehmigung
Neuerungen bei Assistenzsystemen und Konstruktion ab 7. Juli 2026
Ab 7. Juli 2026 müssen in neu zugelassenen Fahrzeugen folgende weiterentwickelte Helferlein verbaut sein:
* Notbremssystem zum Schutz von Fußgänger:innen und Radfahrern:innen
* Warnsystem bei nachlassender Konzentration (Müdigkeitswarner)
* Der Notfall-Spurhalteassistent ist nun auch für Fahrzeuge mit hydraulischer Servolenkung vorgeschrieben (da gab es zwei Jahre Toleranzfrist).
Im Bereich Konstruktion muss zudem der Kopfaufschlagschutz im Frontbereich des Wagens mehr Schutz für Fußgänger:innen bieten als bisher.
Next-Generation-eCall, Abgasnorm Euro 7
Bei der Typengenehmigung neuer Pkw-Modelle ab 1. Jänner 2026 wird das eCall-System auf ein neues Level gehoben: Next-Generation-eCall (NG eCall) muss 4G, LTE oder 5G unterstützen. Für neu zugelassene Pkw gilt diese Regelung erst ein Jahr später.
Ab 29. November 2026 gilt für die Typengenehmigung von neuen Pkw-Modellen die Abgasnorm Euro 7 (für Neuzulassungen ab 2027). Hersteller müssen dann u. a. eine Pkw-Dauerhaltbarkeit über eine Lebensdauer von 160.000 Kilometern bzw. acht Jahre nachweisen. Für E-Autos und Plug-in-Hybride werden erstmals Anforderungen an die Haltbarkeit der Antriebsbatterien festgelegt. Zudem muss für jedes Fahrzeug ein Umweltpass (Environmental Vehicle Passport, EVP) ausgestellt werden, der Angaben zu Schadstoff- und CO2-Emissionen, Kraftstoff- und Stromverbrauch, elektrischer Reichweite, Motorleistung sowie Dauerhaltbarkeit der Batterie beinhaltet.
Eine Übersicht aller Neuerungen findet man unter www.oeamtc.at/neuerungen2026.
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