KFZ Zulassungsstellen öffnen ab 14. April 2020

Klarstellung der Bundesinnung der Fahrzeugtechniker zu den  Begutachtungsfristen beim §57a Pickerl befristet mit 31.5.2020

Ab 14.4.2020 wird der Betrieb von Zulassungsstellen der behördlich ermächtigten KFZ Haftpflichtversicherer im gesetzlich vorgesehenen Umfang und im Rahmen der Ermächtigung unter Einhaltung der erforderlichen und einschlägigen Sicherheitsmaßnahmen wieder aufgenommen.

Als Sicherheitsmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
– Es befinden sich in der Zulassungsstelle nicht mehr als ein Antragsteller/Antragstellerin pro 20 Quadratmeter; dies wird erforderlichenfalls durch Zugangskontrollen sichergestellt.
– Es wird ein Abstand von mindestens einem Meter zwischen allen anwesenden Personen, auch Beschäftigten, eingehalten.
– Sämtliche in der Zulassungsstelle anwesenden Personen, auch Beschäftigte, tragen Mund Nasen Schutz.
– Es befindet sich eine Gelegenheit zur geeigneten Händedesinfektion für alle Personen in der Zulassungsstelle.
– Regelmäßige Desinfektion von Oberflächen.

Klarstellung der Bundesinnung der Fahrzeugtechniker zu den  Begutachtungsfristen beim §57a Pickerl befristet mit 31.5.2020

Fahrzeuge mit einer Begutachtungs-Toleranzfrist (4 Monate) sind aktuell nicht betroffen.

Fahrzeuge der Klasse M1 (Personenkraftwagen)
3 Schritte um zu erkennen ob mein Fahrzeug  betroffen ist:
– Schritt 1: Welche Lochung hat das „Pickerl“, März oder April?
– Schritt 2: Hat das Fahrzeug eine Toleranzfrist für die §57a Untersuchung  von 4 Monaten?
– Schritt 3: Nur wenn Frage 2 mit NEIN zu beantworten ist, dann kann die Überprüfung bis 30.5.2020 verschoben werden.

Fahrzeuge der Klasse N (LKW) sind betroffen!
Das bedeutet, dass Lastkraftwagen mit bisher keiner Toleranzfrist , nun bis 30.5.2020 die Überprüfung durchführen können.
„Da alles ein wenig  verwirrend ist, stehen  Ihnen die Spezialisten in der Werkstatt  Ihres Vertrauens nicht nur für die §57a Überprüfung , sondern auch für Auskünfte zur Verfügung. Derzeit sind von der Ausweitung der Toleranzfrist bei der §57a Begutachtung bis 31.5.2020 nur in etwa 10% der Bestandsfahrzeuge im Bereich der Personenkraftwagen betroffen. Ca. 90% sind damit nicht betroffen“, erklärt Bundesinnungsmeister KommR Josef Harb.

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