Dass Frau B. ihre Arbeitsrechte nicht genau kennt, nutzt ihr Arbeitgeber schamlos aus – und kündigt sie kurzerhand, als sie ihre Schwangerschaft meldet. Erst als sie sich später wegen Fragen zum Kinderbetreuungsgeld bei der AK Vorarlberg meldet, fliegt die rechtswidrige Kündigung auf. Die AK Vorarlberg bringt den Fall vor Gericht und Frau B. bekommt, was ihr zusteht: insgesamt 9.000 Euro.

Frau B. ist als Kellnerin in einem Gastronomiebetrieb tätig. Als sie erfährt, dass sie schwanger ist, teilt sie das ihrem Arbeitgeber mit. Da sie ihre Arbeitsrechte nicht kennt, fragt sie ihn außerdem, was arbeitsrechtlich nun zu tun sei.
Der Arbeitgeber nutzt die Situation aus: Er teilt Frau B. mit, dass er sie aufgrund der Schwangerschaft nicht mehr beschäftigen kann und sie damit nun gekündigt sei. Die Nachricht schockiert Frau B., aber sie glaubt dem Arbeitgeber und nimmt die Kündigung hin.
AK Vorarlberg entdeckt rechtswidrige Kündigung
Einige Zeit später kommt Frau B. zur Beratung in die AK Vorarlberg. Sie will sich über Themen wie Karenz und Kinderbetreuungsgeld aufklären lassen. Während der Beratung entdeckt die zuständige AK Expertin, dass Frau B.s Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft rechtswidrig aufgelöst hat. Die Expertin wendet sich umgehend an den Arbeitgeber. Da dieser jedoch keine Einsicht zeigt, bringt die AK Vorarlberg Klage bei Gericht ein. Erst jetzt will der Arbeitgeber seinen Fehler einsehen und Frau B. erhält, was die AK Vorarlberg für sie fordert:
– Das Arbeitsverhältnis ist weiterhin aufrecht.
– Der Lohn für die Zeit der Abmeldung bis Beginn des Mutterschutzes wird nachgezahlt: rund 2.000 Euro.
Was für Frau B. mindestens genauso wichtig ist: In weiterer Folge erhält sie ein um rund 3.100 Euro höheres Wochengeld und ein um rund 3.900 Euro höheres Kinderbetreuungsgeld.
AK Präsident Bernhard Heinzle findet dafür klare Worte: „Schwangere stehen in Österreich unter ganz besonderem Schutz – und das aus gutem Grund! Ein Verhalten wie dieses ist völlig intolerabel. Wenn ein Arbeitgeber nicht einsichtig ist, bringen wir das konsequent vor Gericht.“
Besonderer Kündigungsschutz: Was Schwangere wissen müssen
Grundsätzlich können unbefristete Arbeitsverträge in Österreich zwar ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Für werdende Mütter gilt jedoch ein besonderer Kündigungsschutz. Das bedeutet im Detail:
– Kündigungsverbot: Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung darf der/die Arbeitgeber:in in der Regel keine Kündigung aussprechen.
– Gerichtliche Zustimmung zwingend: Eine Kündigung ist in dieser Zeit nur in absoluten Ausnahmefällen und nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitsgerichts rechtswirksam.
– Kündigung ohne Zustimmung ist ungültig: Passiert sie dennoch (wie im Fall von Frau B.), bleibt das Arbeitsverhältnis rechtlich aufrecht. Die Betroffene hat weiterhin Anspruch auf ihren Lohn und ist sozialversichert.
Warum das aufrechte Arbeitsverhältnis so wichtig ist
Die rechtswidrige Abmeldung durch den Arbeitgeber hätte für Frau B. massive finanzielle Folgen gehabt:
– Wochengeld: Während des Mutterschutzes (meist acht Wochen vor und nach der Geburt) erhalten Arbeitnehmerinnen Wochengeld. Voraussetzung ist ein aufrechtes Arbeitsverhältnis zu Beginn der Schutzfrist. Berechnet wird es aus dem Lohn der letzten drei Monate. Aufgrund der Nachzahlungen des Arbeitgebers erhöhte sich das Wochengeld von Frau B. um 3.100 Euro.
– Kinderbetreuungsgeld: Wer sich für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld entscheidet, erhält eine Summe, die sich direkt aus der Höhe des vorherigen Wochengeldes ableitet. Da sich das Wochengeld bei Frau B aufgrund der Nachzahlung des Arbeitgebers erhöhte, erhöhte sich auch das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld entsprechend.
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